Wohnung anpassen bei Pflegebedarf: der Zuschuss der Pflegekasse nach § 40 SGB XI Ein Badumbau oder ein Treppenlift entscheidet oft darüber, ob ein pflegebedürftiger Mensch weiter zu Hause leben kann. Die soziale Pflegeversicherung kann solche Umbauten bezuschussen. Die Regel steht in § 40 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI). Dieser Ratgeber gibt wieder, was der Gesetzestext sagt, rechnet zwei Fälle durch und zeigt, wie Sie das Vorhaben vorbereiten. Die kurze Antwort Nach § 40 Abs. 4 SGB XI können die Pflegekassen subsidiär finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen gewähren, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung wiederhergestellt wird. Der Zuschuss darf 4 180 Euro je Maßnahme nicht übersteigen. Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung, gilt der Betrag je Pflegebedürftigem, und der Gesamtbetrag je Maßnahme ist auf 16 720 Euro begrenzt. Was der Gesetzestext verlangt Zwei Bedingungen tragen den Zuschuss: Er ist subsidiär, kommt also nach vorrangigen Leistungsträgern, und die Maßnahme muss im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglichen oder erheblich erleichtern oder eine möglichst selbständige Lebensführung wiederherstellen. Beschreiben Sie Ihr Vorhaben deshalb von der Pflegesituation her: Welche Handlung im Alltag gelingt heute nicht oder nur mit großer Mühe, und was ändert der Umbau daran? Ein Satz wie „die Badewanne kann nicht mehr ohne Hilfe benutzt werden; eine bodengleiche Dusche erlaubt das Duschen mit einer Person zur Unterstützung“ ist klarer als „modernes Bad“. Derselbe Paragraf regelt auch die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel: Dafür dürfen die Aufwendungen der Pflegekassen monatlich 42 Euro nicht übersteigen (§ 40 Abs. 2). Das sind zwei verschiedene Leistungen; ein Umbau wird nicht aus diesem Monatsbetrag bezahlt. Zwei Rechenbeispiele Die Beträge der Umbauten sind Rechenbeispiele, keine beobachteten Preise; maßgeblich sind die Angebote Ihres Vorhabens. Der Zuschuss folgt den Höchstbeträgen des Gesetzestextes. Fall (Beispiel) | Kosten der Maßnahme | Höchstzuschuss nach § 40 Abs. 4 | Verbleibender Betrag Eine pflegebedürftige Person, Wanne durch bodengleiche Dusche ersetzen | 6 000 € | 4 180 € | 1 820 € Zwei pflegebedürftige Personen in derselben Wohnung, Treppenlift | 12 000 € | 8 360 € (2 × 4 180 €) | 3 640 € Fünf pflegebedürftige Personen in einer gemeinsamen Wohnung, eine Maßnahme | 25 000 € | 16 720 € (Gesamtgrenze je Maßnahme) | 8 280 € Das Vorhaben vorbereiten Halten Sie für das Gespräch mit der Pflegekasse drei Dinge bereit: die Beschreibung der Alltagssituation, die der Umbau verändern soll, ein oder mehrere Angebote mit genauer Leistungsbeschreibung und Fotos oder Maße der betroffenen Räume. Klären Sie mit der Pflegekasse vor der Beauftragung, wie sie den Antrag behandelt, und lassen Sie sich die Antwort schriftlich geben. Planen Sie zusammenhängende Arbeiten gemeinsam: Der Gesetzestext spricht von einem Betrag „je Maßnahme“. Grenzen Die Beträge sind die des Gesetzestextes, wie er am 30. Oktober 2026 auf gesetze-im-internet.de veröffentlicht war; die Seite weist auf eine Anpassung der Leistungsbeträge nach § 30 SGB XI hin. Prüfen Sie vor einer Entscheidung die geltende Fassung und die Auskunft Ihrer Pflegekasse. Dieser Ratgeber ist keine Rechts- oder medizinische Beratung. Zum Mitnehmen □ Pflegesituation und Alltagshandlung beschreiben, die der Umbau erleichtert □ Angebote mit genauer Leistungsbeschreibung einholen □ Maße und Fotos der Räume beifügen □ Zusammenhängende Arbeiten als eine Maßnahme planen □ Vor der Beauftragung mit der Pflegekasse klären □ Antwort der Pflegekasse schriftlich aufbewahren Wie hoch ist der Zuschuss für einen Badumbau? Nach § 40 Abs. 4 SGB XI darf der Zuschuss 4 180 Euro je Maßnahme nicht übersteigen; bei mehreren Pflegebedürftigen in einer gemeinsamen Wohnung gilt der Betrag je Person, höchstens 16 720 Euro je Maßnahme. Werden Umbauten aus den 42 Euro im Monat bezahlt? Nein. Die 42 Euro im Monat betreffen die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel (§ 40 Abs. 2), nicht die Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes. Wann kommt der Zuschuss in Betracht? Wenn die Maßnahme im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung wiederherstellt; der Zuschuss ist subsidiär. Quellen und Hinweise § 40 SGB XI – Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen — https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40.html